Wer in Österreich illegale Suchtmittel auch nur in geringsten Mengen erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt, einem anderen überlässt oder verschafft, macht sich strafbar. Der Konsum wird im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Wer jedoch konsumiert, muss die Substanz besessen haben. Die Konsumentin oder der Konsument wird somit wegen Besitzes angezeigt. Daher ist auch der Konsum von illegalen Suchtmitteln verboten.
Erfährt die Polizei davon, dass jemand illegale Suchtmittel erworben oder besessen hat, muss sie eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten. Gefundene Suchtmittel werden in jedem Fall beschlagnahmt. Eine Anzeige wegen Besitzes oder Erwerbs zum Eigengebrauch ohne Handel oder Weitergabe wird von der Staatsanwaltschaft vorerst zurückgelegt. Amtsärztinnen und Amtsärzte haben jedoch die Aufgabe, eine Stellungnahme zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob eine Therapie notwendig ist. Handelt es sich um eine erste Anzeige betreffend Cannabis, so kann die Stellungnahme von Amtsärztinnen und Amtsärzten entfallen.
Die wichtigsten Informationen zum Strafrahmen beim unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln und den Folgen einer Anzeige finden Sie im § 27 und § 35 Suchtmittelgesetz